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Bedingungen für die Abgabe von Obst-Edelreisern gemäß §6 AGOZV aus dem Reiserschnitt-garten der Reiserschnittgarten Baden - Württemberg GmbH & Co.KG GmbH (RSGBW) an Unternehmer 1. Der RSG Ba-Wü gibt an den Besteller gegen Entgelt eine verfügbare Anzahl zertifizierter Edelreiser der in den Bestellformularen aufgeführten Sorten ab. Diese werden aus dem Reiserschnittgarten des RSG Ba-Wü entnommen, der gemäß der „Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse, Obst und Zierpflanzenmaterial (AGOZV)“ vom 24.11.2020 (BGBl I, S. 2540) einer amtlichen Überwachung unterliegt. Die Sorte und Anzahl der Bestellung wird durch RSG Ba-Wü dem Besteller bestätigt, wodurch der Vertrag zustande kommt. Bestätigt RSG Ba-Wü die Lieferung einer von der Bestellung abweichenden Sorte und Anzahl, die für den Besteller zumutbar ist, kommt der Vertrag auf dieser Grundlage zustande, wenn nicht der Besteller innerhalb einer Frist von 5 Kalendertagen schriftlich widerspricht. 2. Beim Auftreten
der in Anlage 2 zu oben genannter Verordnung genannten Schadorganismen
sowie für genetische Änderungen an dem abgegebenen Vermehrungsmaterial
ist eine Haftung ausgeschlossen, es sei denn, dem RSG Ba-Wü ist
grobes Verschulden vorzuwerfen. Besondere Eigenschaften werden nicht
zugesichert, 3. Abweichend von Nr. 2 haftet der RSG Ba-Wü jedoch für Schäden bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. 4. Dem Besteller ist bekannt, dass es sich bei Edelreisern um ein Naturprodukt handelt. Der RSG Ba-Wü ist von der Lieferpflicht befreit, wenn höhere Gewalt die Lieferung / Abgabe verhindert (z.B. Witterungseinflüsse wie Hagel, Krankheiten oder Streik usw.) Der RSG Ba-Wü ist in diesem Falle verpflichtet, den Besteller umgehend hiervon zu unterrichten. 5. Die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung des Vermehrungsmaterials geht auf den Besteller über, wenn die Sendung am Erfüllungsort dem Besteller übergeben oder an einen Beauftragten (Beförderungsperson, Spedition) ausgeliefert wird. Die Versendung erfolgt auf Kosten und Risiko des Bestellers. 6. Edelreiser geschützter Sorten (in den Bestellformularen mit „**“ gekennzeichnet) werden nur an Besteller abgegeben, die über Lizenzverträge mit dem Sorteninhaber verfügen. Der Nachweis ist bei der Bestellung zu erbringen. 7. Das abgegebene Vermehrungsmaterial bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des RSG Ba-Wü. 8. Die Abgabe der
Reiser erfolgt zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Netto-Preisen.
Erfüllungsort und Absendeort ist Untergriesheim. Der Besteller
ist verpflichtet, die ihm nach seiner Bestellung durch den RSG Ba-Wü
schriftlich bestätigte Menge, mindestens jedoch die tatsächlich
gelieferte Reisermenge, abzunehmen und zu bezahlen. Stand 10/2023 |